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Zum Waffenrecht:PTB

Gas/Alarm- und Schreckschußwaffen

Frau

Gas-, Schreckschuß-, bzw. Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen sind von der Waffenbesitzkartenpflicht befreit. Das heißt: Jeder Bürger, der älter als 18 Jahre ist, darf eine solche Waffe ohne Erlaubnis erwerben und besitzen.
Führen einer erlaubnisfreien Waffe: Unter "Führen" versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schußwaffe mit dem Zweck, davon Gebrauch machen zu können.
Das Schießen mit einer erlaubnisfreien Waffe: Grundsätzlich ist das Schießen mit jeder Art von Schußwaffen außerhalb genehmigter Schießstände verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischer Munition (Leuchtraketen, Pfeifer, Knallpatronen usw.)

Mit Gas-, Schreckschuß-, bzw. Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden Ausnahmefällen geschossen werden:


a) Im Falle der Notwehr (Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person),

b) im Falle einer akuten Gefahr (Bergnot, Seenot) mit Signalraketen,

c) als Startzeichen bei Sportveranstaltungen (Platzpatronen)

d) bei der Ausbildung z.B. von Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).

In allen anderen Fällen ist das Schießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternacht ist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach §45 des Waffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von der zuständigen Behörde stillschweigend geduldet, da es sich um einen traditionellen Brauch handelt).